Sie sind so zu bewirtschaften, dass
- sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen
- vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und
- damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Rechtsgrundlage für die Selbstverwaltung der Verbände ist das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, in der derzeit geltenden Fassung.