Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Die Pflicht, Gewässer zu unterhalten, ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Nach § 1a Wasserhaushaltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.

Sie sind so zu bewirtschaften, dass
  • sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen
  • vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und
  • damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage für die Selbstverwaltung der Verbände ist das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, in der derzeit geltenden Fassung.